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Ob als Partner oder Subunternehmer.
Wir stehen ihnen gerne zur Seite.
Eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug gemäß § 48 Abs. 1 Satz1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), sowie Nachweiß zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (§13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) liegen vor und werden auf Verlangen selbstredent Vorgewiesen.
Für nähere Informationen nehmen sie bitte Kontakt auf.